1. Der Nothelferkurs
Zahlen der Statistiken belegen, wie wertvoll es
ist den Nothelferkurs absolviert zu haben. Mit
Hilfe dieses spannenden Kurses kann man
Leben retten! Alleine im Jahr 2020 gab es laut
dem Bundesamt für Statistik 16'897 Unfälle
auf Schweizer Strassen mit Personenschaden.
Der Nothelferkurs ist obligatorisch. Er dauert
insgesamt 10 Stunden und kostet 150.- CHF.
Voraussetzungen um den Kurs zu besuchen
gibt es keine. Nach Kursende erhalten Sie ein
Zertifikat welches 6 Jahre gültig ist.
Gerne können Sie den Nothelferkurs bei mir
absolvieren, mehr Infos gibt es auf meiner
Webseite: r-n-r.ch unter der Rubrik
"Nothelferkurs“.
Gesetzliches zum Nothelfer
Verkehrszulassungsverordnung
Art. 10 Abs. 1
Wer sich zur Prüfung der
Basistheorie für den Erwerb
eines Lenrfahrausweises der
Kategorien A oder B oder der
Unterkategorien A1 oder B1
anmeldet, muss nachweisen,
dass er oder sie an einem Kurs
über lebensrettende
Sofortmassnahmen
teilgenommen hat.
Lernziel Nothelferkurs
Sie kennen die nötigen Schritte um lebensrettende Sofortmassnahmen
einzuleiten und wenden diese korrekt und fehlerfrei an.
2. Das Gesuch um die Erteilung eines Lernfahrausweises
Ab dem 01. Januar 2021 kann der
Lernfahrausweis bereits im Alter von 17 Jahren erteilt werden.
Nach dem Einreichen des Gesuches erhalten Sie per Post die Zulassungskarte zugeschickt. Diese ist 24 Monate gültig.
Auf der Rückseite finden Sie Informationen zur Basistheorieprüfung.
Das Gesuch für den Kanton Graubünden finden Sie unter www.gr.ch. Auf Seite 3 des Formulars finden Sie weitere
Infos sowie nötige Beilagen.
Gesetzliches zum Gesuch
Verkehrszulassungsverordnung
Art. 11 Abs. 1
Wer einen Lernfahr- oder
Führerausweis oder eine
Bewilligung zum berufsmässigen
Personentransport erwerben will,
muss bei der Zulassungsbehörde
oder einer von ihr bezeichneten
Stelle einreichen:
a. ein vollständig und
wahrheitsgetreu ausgefülltes
Gesuchsformular nach Anhang 4;
b. zwei aktuelle farbige Passfotos
im Format 35x45 mm;
c. eine Bescheinigung über den
Abschluss eines Kurses nach
Artikel 10.
3. Der Sehtest
Um im Strassenverkehr sicher unterwegs zu
sein, ist ein gutes Auge unerlässlich. Während
der Fahrt nehmen wir etwa 91% der
Informationen mit den Augen auf, somit ist beim
Fahren unser Auge das wichtigste Sinnesorgan.
Ein Augenarzt oder ein von der kantonalen
Behörde anerkannter Augenoptiker prüft Ihre
Sehschärfe, Ihr Gesichtsfeld und Ihre
Augenbeweglichkeit. Das Gesuchsformular
müssen Sie beim Sehtest dabei haben, der
Optiker trägt die Werte direkt ins Gesuch ein
und bestätigt diese mit Stempel und
Unterschrift. Der Sehtest dauert ca. 10 bis 15 Minuten, kostet je nach Augenoptiker zwischen 10 und 20 Franken und ist 24 Monate gültig.
Gesetzliches zum Sehtest
Verkehrszulassungsverordnung
Art. 9 Abs. 1
Vor der Einreichung eines Gesuchs um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führer- ausweises
oder einer Bewilligung zum berufsmässigen
Personentransport muss der Gesuchsteller sein
Sehvermögen summarisch prüfen lassen:
a. bei einem in der Schweiz
tätigen Arzt mit einem
eidgenössischen oder einem
anerkannten ausländischen
Diplom; oder
b. bei einem in der Schweiz
tätigen diplomierten Augenoptiker.
4. Die Basistheorieprüfung
Die Prüfung kann einen Monat vor erreichen
des Mindestalters absolviert werden. D.h. einen Monat vor dem 17. Geburtstag. Voraussetzung für die Teilnahme ist die Zulassungskarte. Diese erhalten Sie nach dem Einreichen des Gesuches. Die Prüfung wird im Strassenverkehrsamt abgenommen. Sie dauert 45'min und kostet 35.- CHF. Es werden 50 Fragen gestellt, davon darf man höchstens 14 falsch beantworten. Ob Sie bestanden haben, erfahren Sie unmittelbar nach der Prüfung. Eine Anmeldung zur Prüfung ist nicht erforderlich. Auf der Rückseite der Zulassungskarte stehen die Prüfungsorte und Zeiten drauf. Der Lernfahrausweis und ein Identitätsnachweis (Pass oder ID) müssen
jedoch dem Experten vor der Prüfung
vorgewiesen werden.
Gesetzliches zur Prüfung
der Basistheorie
Verkehrszulassungsverordnung
Art. 13 Abs. 1
Mit der Prüfung der Basistheorie
stellt die Zulassungsbehörde fest,
ob der Gesuchsteller über die
Kenntnisse nach Anhang 11 Ziffer
II. 1 verfügt.
1 bis Die Prüfung der Basistheorie
kann frühestens einen Monat vor
Erreichen des Mindestalters
abgelegt werden.
5. Der Lernfahrausweis und der praktische Fahrunterricht
Während des praktischen Fahrunterrichtes ist der Lernfahrausweis stets dabei zu haben, ohne diesen dürfen keine Lernfahrten gemacht werden. Im Fahrunterricht erlernen Sie das gesetzeskonforme Verhalten im Verkehr sowie die Bedienung des Schulungsfahrzeuges. Sie können den Fahrunterricht mit zwei Arten von Schalgetrieben absolvieren: manuelles Schaltgetriebe (von Hand mit dem Schalthebel und Kupplung) oder mit dem
Automatikgetriebe (Fahrpedal und Bremspedal ohne manuelles Schalten). Nach bestandener Führerprüfung dürfen sie beide Arten von Schaltgetrieben im Verkehr verwenden. D.h. wenn Sie den Unterricht mit dem Automat
absolviert und bestanden haben, dürfen Sie später auch Fahrzeuge mit manuellem Schaltgetriebe fahren und umgekehrt.
Gesetzliches zu Lernfahrten
Verkehrsregelnverordnung
Art. 27 Abs. 1 & 2
1 Solange Motorfahrzeuge von
Inhabern eines Lernfahrausweises
geführt werden, müssen sie auf
der Rückseite an gut sichtbarer
Stelle eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen. Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet.
2 Auf Lern- und Prüfungsfahrten
mit Motorwagen muss der
Begleiter neben dem Führer Platz
nehmen, ausgenommen auf
Übungsplätzen, beim
Rückwärtsfahren oder beim
Parkieren; der Begleiter muss
wenigstens die Handbremse leicht
erreichen können.
Lernziel praktischer Fahrunterricht
Sie wenden das Wissen und die Regeln des Strassenverkehrs im praktischen Fahrunterricht korrekt an und können das Fahrschulfahrzeug fehlerfrei bedienen.
6. VKU Verkehrskundeunterricht
Der Verkehrskundeunterricht (VKU) ist obligatorisch.
Er umfasst total 8 Lektionen und kostet 280.- CHF inkl. Lehrmittel. Im VKU werden der Verkehrssinn und das Gefühl für Gefahren geschärft, was zu einer defensiven, rücksichtsvollen Fahrweise motivieren soll. Er wird parallel zum Fahrunterricht besucht.
Gesetzliches zum VKU
Verkehrszulassungsverordnung
Art. 18 Abs. 1 - Kurs über Verkehrskunde
Wer den Führerausweis der Kategorie A
oder B oder der Unterkategorie A1 oder
B1 erwerben will, muss sich über die
Teilnahme an einem Kurs über
Verkehrskunde ausweisen können.
Lernziel VKU
Sie entwickeln ein Bewusstsein für den Verkehrssinn und wenden das
gelernte konsequent im Verkehr an.
7. Die praktische Führerprüfung
Nach Erlangen der Prüfungsreife melde ich Sie beim Strassenverkehrsamt für die praktische Führerprüfung an. Ein
Experte wird mit Ihnen das Gelernte im Verkehr nochmals überprüfen. Die Fahrt dauert ca. 45'min. Ist die Prüfung
nach drei Anmeldungen bzw. Fahrten mit dem Experten negativ ausgefallen, so muss man sich einem Eignungstest
unterziehen. Bei bestandener Prüfung wird Ihnen der Führerausweis auf Probe per Post zugestellt, die Probezeit dauert drei Jahre.
8. WAB-Kurse & der definitive Führerausweis
In diesem Kurs lernen Sie Ihr privates
Fahrzeug in ausserordentlichen Situationen
zu beherrschen. Sie dürfen an diesem Tag die
Grenzen der Physik ausreizen und verschiedene Manöver kennenlernen, welche für Ihre Sicherheit von grossem Nutzen sind.
Seit dem 01.01.2020 braucht es nur noch
einen Weiterausbildungskurs (WAB) um den
definitiven Führerausweis zu erlangen.
Dieser Kurs muss innerhalb eines Jahres
nach bestandener Führerprüfung absolviert
werden. Nach Besuchen des WAB-Kurses und nach
der Probezeit von drei Jahren, wird Ihnen der
definitive Führerausweis zugestellt, sofern Sie
keine gesetzlichen Übertretungen begangen
haben welche dies nicht ermöglichen.
Gesetzliches zur praktischen Führerprüfung
Verkehrszulassungsverordnung
Art. 23 Abs. 1 & 2 Wiederholung
Art. 22 Abs. 1 Praktische Führerprüfung
Mit der praktischen Führerprüfung
stellt der Verkehrsexperte fest, ob
der Gesuchsteller fähig ist, ein
Motorfahrzeug der entsprechenden
Kategorie unter Einhaltung der
Verkehrsregeln auch in schwierigen
Verkehrssituationen
vorausschauend und mit Rücksicht
auf die übrigen Verkehrsteilnehmer
zu führen.
Gesetzliches zu den WAB-Kursen und dem
definitiven Führerausweis
Strassenverkehrsgesetz
Art. 15a Abs. 1 & 2
1. Der erstmals erworbene
Führerausweis für Motorräder und
Motorwagen wird zunächst auf Probe
erteilt. Die Probezeit beträgt drei
Jahre.
2. Er wird erteilt, wenn der Bewerber:
a. die vorgeschriebene Ausbildung
(WAB) besucht hat; und
b. die praktische Führerprüfung
bestanden hat.
Verkehrszulassungsverordnung
Art. 27 Abs. 1
Die Weiterausbildung dauert 7 Stunden
und wird an einem Tag durchgeführt.
Lernziel WAB-Kurs
Sie beherrschen Ihr Fahrzeug in ausserordentlichen Situationen und kennen die Elektronischen Helfersysteme.